Satzung des Förderkreises Kirchenmusik e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Kirchenmusik e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herten.
(3) Der Förderverein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts
Recklinghausen eingetragen sein.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die praktische Unterstützung und die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe und die Unterstützung bedürftiger Personen. Vornehmlich soll die kirchenmusikalische Arbeit gefördert und die Aufführung großer geistlicher Chorwerke unterstützt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Verletzt ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein dahingehender Beschluss des Vorstandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit im Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten der Mitglieder
1. Beiträge sind für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und in der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, insbesondere die Vereinszwecke zu unterstützen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre, durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen innerhalb von 4 Wochen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Die Einberufung erfolgt schriftlich in Briefform oder per E-Mail. Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Mit der Ladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,
- Entgegennahme des Berichts des/der Kassenwart/s/in und der Kassenprüfer/innen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in geleitet. Vor Eintritt in die Tagesordnung muss diese von der Mitgliederversammlung genehmigt sein. Soweit in dieser Satzung nicht andere Regelungen getroffen werden, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht vor.
Das Protokoll wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.
5. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese sind dem Vorstand mindestens drei Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen.
7. Über die Art der Stimmabgabe entscheidet der/die Vorsitzende*n. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn dies fünf erschienene Mitglieder wünschen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der stellvertretenden Schriftführung
- dem/der 1. Kassenwart/in
- dem/der stellvertretenden Kassenwart*in
- sowie mindestens einer*m Beisitzer*in
Weiterhin ist der/die leitende Kirchenmusiker*in im Kirchenkreis Recklinghausen qua Amt Mitglied.
2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur im Falle der dauerhaften Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
3. Der Vorstand wird, ebenso wie Beisitzer/in und Kassenprüfer/in, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Auf Antrag mindestens eines Zehntels der anwesenden Mitglieder findet geheime Wahl statt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Für die Wahl in ein Vorstandsamt genügt die relative Mehrheit der Stimmen. Wiederwahl ist unbeschränkt und in Folge möglich.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Sollten mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden, bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes. Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger wirksam bestellt ist.
§ 9 Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Bewilligung von Ausgaben
f) Vertretung des Vereines in der Öffentlichkeit
2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§10 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse im Verein unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzes verarbeitet.
§11 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand beschließt oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Evangelische Kirche, die es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.11.2024 beschlossen.